Satzung
Präambel
Die Beschäftigung mit der Geschichte ist kein Selbstzweck. Wir haben uns zur Aufgabe gesetzt, die Spuren der Vergangenheit für die Zukunft zu sichern. Wir alle können aus der Geschichte lernen, wenn wir begreifen, dass es keine „gute alte Zeit“ gibt, sondern dass jedes Gemeinwesen in seinem wechselvollen Schicksal, positive wie negative Seiten aufzuweisen hat. Diese möglichst sachgerecht zu erforschen und einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen, haben wir uns vorgenommen.
Damit wollen wir nicht nur die Kenntnis über die Vergangenheit verbessern, sondern auch einen Beitrag zur Gestaltung der Zukunft leisten. So ist es unser Anliegen, dass die von uns erforschten historischen Gegebenheiten und Zusammenhänge bei der Weiterentwicklung der Stadt beachtet und berücksichtigt werden.
Die Beschäftigung mit der Vergangenheit Rodheims soll auch Neubürgern die Identifikation und Verbundenheit mit ihrem Wohnort erleichtern.
Wir sind an einer langfristigen und guten Zusammenarbeit mit der Stadt Rosbach interessiert. In diesem Sinne unterstützen wir die Stadt Rosbach bei der Herausgabe einer Rodheimer Ortschronik und bei der Verwaltung des Rodheimer Gemeindearchivs.
Mit Unterstützung der Stadt Rosbach unterhalten wir eine heimatkundliche Rodheimer Sammlung und bauen diese weiter aus.
Wir sind offen für die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Vereinigungen.
Damit dies alles vom Wunsch zur Tat werden kann, sind wir auf die Informations- und Hilfsbereitschaft aller Bürger angewiesen.
Abschnitt 1: Name, Sitz, Zweck
§ 1 Name des Vereins
(1) Der am 2. März 1982 gegründete Verein führt den Namen „Rodheimer Geschichts- und Heimatverein e.V.“.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Rosbach vor der Höhe, Stadtteil Rodheim.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, geschichtliches Interesse und Verständnis zu wecken und insbesondere die Kenntnis der Ortsgeschichte Rodheims und seiner näheren Umgebung zu vertiefen und der Bürgerschaft nahezubringen.
§ 3 Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
- Sammlung, Erfassung und Pflege geschichtlich interessanten Materials, z. B. Bilder, Schriften, Dokumente sowie Gegenstände des täglichen Lebens (Rodheimer Sammlung einschließlich Fotoarchiv),
- Unterhaltung einer Vereinsbibliothek,
- Vorträge und Ausstellungen sowie Veranstaltungen und Exkursionen,
- Pflege der Mundart,
- Pflege und Erschließung des Rodheimer Gemeindearchivs,
- Unterstützung denkmalpflegerischer und kulturhistorischer Belange, insbesondere durch öffentliche Stellungnahmen sowie die Einbindung und Konsultation bei landschafts- und städteplanerischen Vorhaben,
- Herausgabe einer Vereinszeitschrift zur Veröffentlichung von Beiträgen zur Ortsgeschichte,
- Unterhaltung einer Vereinswebseite (Homepage),
- die Förderung der Begegnung von Alt- und Neubürgern und mit ausländischen Mitbürgern.
Abschnitt 2: Gemeinnützigkeit und Unabhängigkeit
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, wie sie in den Paragraphen 2 und 3 dieser Satzung dargelegt sind. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Unabhängigkeit und Toleranz
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er setzt sich für Toleranz und gegenseitiges Verständnis ein.
Abschnitt 3: Mitgliedschaft
§ 6 Ordentliche Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Antragsteller oder jedes Mitglied können die nächstfolgende Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig über die Vorstandsentscheidung befindet.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag von Vereinsmitgliedern in Abstimmung mit dem Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber berät und ihn in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 8 Vereinszeitschrift
Alle Mitglieder erhalten die Vereinszeitschrift kostenlos oder vergünstigt. Sonderveröffentlichungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod, (bei juristischen Personen durch deren Auflösung).
§ 10 Austritt
Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Ausschluss
(1) Wer den Bestrebungen und Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt oder wer mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug ist, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(2) Die Mitgliedschaft in einer Organisation/Vereinigung, die verfassungswidrige/verfassungsfeindliche und/oder rechts- oder linksradikale Ziele verfolgt oder die nationalsozialistische Diktatur in Deutschland (von 1933-1945) verherrlicht, ist nicht mit den Bestrebungen und Zielen des Vereins, insbes. dem Toleranzgebot (§ 5) vereinbar. Wer Mitglied in einer solchen Organisation/Vereinigung ist, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Rückgewähr von Leistungen
Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Anspruch auf Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen.
Abschnitt 4: Organe des Vereins und deren Aufgaben
§ 13 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 14 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.
(2) Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung sind die:
- Wahl der Vorstandsmitglieder,
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts, der Jahresabrechnung (Kassenbericht) und des Rechnungsprüfungsberichts,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beratung und Beschlussfassung von allen ihr vom Vorstand zur Abstimmung gestellten Anträgen,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben,
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
- Wahl der Kassenprüfer.
(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(4) Im ersten Quartal jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr sind alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens 14 Tage vor dem Versammlungstermin vom Vorstand schriftlich oder in Textform (z. B.
E-Mail) einzuladen. Für eine ordnungsgemäße Einladung genügt auch die Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsorgan der Stadt Rosbach
(5) Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorsitzenden schriftlich spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden.
(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Ladefrist von 14 Tagen ist einzuhalten.
(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(9) Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme
(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Stimmenübertragung ist nicht möglich.
(11) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, dass mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung wünscht.
(12) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder in dessen Vertretung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet (Versammlungsleiter).
(13) Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird durch einen Wahlleiter geleitet. Der Wahlleiter wird von den anwesenden Mitgliedern aus ihrem Kreis gewählt.
(14) Über den Ablauf der Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen. Es ist von ihm und dem Versammlungsleiter und – wenn Vorstandswahlen stattgefunden haben – vom Wahlleiter zu unterschreiben.
(15) Das Protokoll kann nach Terminabstimmung mit dem Vorstand in der Geschäftsstelle des RGHV eingesehen werden.
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schriftführer(in),
- der/dem Schatzmeister(in),
- bis zu sechs, mindestens jedoch zwei Beisitzern und
- einem von der Stadt Rosbach delegierten Mitglied.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen die/den Vorsitzende(n), die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n), die/den Schatzmeister(in) und die/den Schriftführer(in). Weitere Vorstandsmitglieder können gemeinsam gewählt werden. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wahl ist auf Antrag geheim.
(4) Die/der Vorsitzende (im Falle ihrer/seiner Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter) und die/der Schatzmeister(in) (im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der Schriftführer(in)) vertreten den Verein gemeinsam.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich.
Abschnitt 5: Haushaltsführung
§ 16 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben. Er ist bis zum Ablauf des ersten Quartals fällig. Er wird in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Für Jugendliche, Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehr- und Zivildienstleistende, Schwerbehinderte, Rentner und Familienmitglieder kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag bis zur Hälfte senken.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit
§ 18 Vermögensverwaltung
Die Vermögensverwaltung, die Führung der Mitgliederkartei und die Überwachung des Eingangs der Mitgliedsbeiträge obliegen der/dem Schatzmeister(in).
Sie/er erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht über Einnahmen und Ausgaben.
Abschnitt 6: Auflösung
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur vom Vorstand in einer Mitgliederversammlung beantragt werden. In dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder erforderlich, die nur mit mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen können.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 20 Vermögen des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosbach. Sie hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und zwar schwerpunktmäßig für Erhalt und Pflege des Rodheimer Gemeindearchivs und der Rodheimer Sammlung.
§ 21 Liquidatoren
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Abschnitt 7: Sonstiges
§ 22 Anzuwendendes Recht
Soweit diese Satzung die Rechtsbeziehungen des Vereins zu seinen Mitgliedern und zu Dritten nicht regelt, finden die Vorschriften des BGB bezüglich eingetragener Vereine Anwendung.
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. März 2019 angenommen. Gleichzeitig erlischt die Satzung vom 2. März 1982.